Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung ist seit dem 1. August 2017 in Kraft. Für die Betriebe
auch in der Wesermarsch bedeutet das: Die fünfstufige Abfallhierarchie des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird deutlich betont mit der Folge, dass die gewerblichen
Siedlungsabfälle wie auch bestimmte Bau- und Abbruchabfälle nach
Möglichkeit einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen.
Dazu sind die meisten Abfallfraktionen bereits in den Betrieben getrennt zu sammeln

Zur Gewährleistung einer möglichst hochwertigen Verwertung sind in der Gewerbeabfallverordnung Anforderungen an die Getrennthaltung gewerblicher Siedlungsabfälle festgeschrieben.

Laut § 3 Abs. 1 sind folgende Abfallfraktionen getrennt zu sammeln:

  • Papier/Pappe, Kartonagen (kein Hygienepapier)
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle und weitere Abfallfraktionen

So werden die Getrenntsammlung sowie die Vorbehandlung anfallender Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen verordnungskonform umgesetzt und die neuen umfassenden Dokumentationspflichten erfüllt. Für Kleinmengen gibt es Ausnahmeregelungen. 

Wir beraten Sie gern!

Haben Sie Fragen zur Umsetzung dieser Verordnung? Rufen Sie uns an, wir suchen mit Ihnen zusammen nach den besten Lösungen für Ihren Betrieb.

Tel.: 04401 9888-66
E-Mail: info@gib-entsorgung.de

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